Allgemeine Geschäftsbedingungen der
PLTight GmbH
August-Wilhelm-Kühlholz-Str. 5
26135 Oldenburg (Oldb.)
Deutschland
I. Anwendungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge des Bestellers mit uns sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften.
2. Der Vertrag wird ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Abweichende Allgemeine vGeschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
II. Vertragsschluss
1. Aufträge an uns, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form als der Schriftform erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn der Vertragsschluss schriftlich durch Auftragsbestätigung von uns bestätigt wird. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen mittels schriftlicher Auftragsbestätigung anzunehmen.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten enthaltenen Angaben oder in den zu einem Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, technischen Angaben und sonstigen technischen Daten sowie Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich. Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, technische Angaben und sonstige technischen Daten werden erst dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie durch uns ausdrücklich und verbindlich bestätigt worden sind. Als garantierte Beschaffenheit gilt nur eine Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als garantierte Beschaffenheit bezeichnet ist.
3. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch uns oder durch das mit dem Transport beauftragte Unternehmen zu untersuchen. Die durch uns gemachten Verwendungsempfehlungen, Hinweise zur Anwendung, Verwendung und Verarbeitung durch uns sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von seiner Pflicht zur Prüfung der Ware auf ihre Eignung für den von dem Besteller vorgesehenen Zweck.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise
1. Unsere Preise und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Preise, die in Katalogen, Prospekten oder Angeboten enthalten sind, gelten als Nettopreise zuzüglich der geschuldeten Mehrwertsteuer. Die angegebenen Preise gelten ab Werk ausschließlich der Verpackungs-, Fracht- und Versicherungskosten sowie aller anfallenden Nebenkosten insbesondere Zölle, Steuern und Abgaben der Ein- und Ausfuhr. Bei Rechnungsstellung werden die Preise je Packungseinheit auf volle Cent gerundet und mit der Bestellmenge multipliziert.
2. Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als vier Monate ab Auftragserteilung, sind wir berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarten Preise gemäß der bei Abruf veränderten Entwicklung der Marktpreise für Vergleichsgüter oder der bei uns im Zeitpunkt des Abrufs entstehenden erhöhten Produktionskosten anzupassen. Auf Anforderung des Bestellers sind die Erhöhungsfaktoren durch uns zu belegen.
IV. Zahlungen
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Sie können die Zahlungen per Lastschrifteinzug, EC-/Maestro- oder Kreditkarte, PayPal oder auf Rechnung vornehmen. Ist ein SEPA-Basis-Mandat / SEPA-Firmen-Mandat erteilt, erfolgt der Einzug der Lastschrift 10 Tage nach Rechnungsdatum. Der Besteller erklärt sich mit einer Verkürzung der Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf 5 Tage einverstanden. Der Besteller sichert eine entsprechende Kontodeckung zu. Kosten, die uns aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung durch den Besteller zu vertreten ist. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
2. Der Besteller gerät in Zahlungsverzug mit dem Empfang der ersten Mahnung, spätestens jedoch 21 Tage nach der Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung. Im Falle eines Verzugs stehen uns vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen gemäß § 288 BGB ab dem Eintritt des Verzugs zu.
3. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine zugrundeliegende Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder diese Forderung des Bestellers gegen uns auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung gegen den Besteller.
V. Lieferungen und Verzug
1. Handelsübliche Abweichungen zu den in der Auftragsbestätigung angegebenen Mengen und Maßen behalten wir uns vor und berechtigen den Besteller nicht zu Mängelrügen.
2. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt vollständiger, rechtzeitiger und richtiger Lieferung unserer Lieferanten und des Bestellers an uns.
3. Zu für den Besteller zumutbaren Teillieferungen sind wir berechtigt.
4. Auf unseren Auftragsbestätigungen geben wir die voraussichtliche Lieferfrist an. Die angegebenen Lieferfristen verlängern sich angemessen bei dem Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, insbesondere bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen mit Streik oder Aussperrung, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial, ohne Rücksicht darauf, ob diese Hindernisse bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten.
Die Einhaltung der Lieferfrist oder der vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere das Beibringen erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Zahlung erfüllt hat.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware dem Besteller oder bei vereinbartem Versand der Ware dem mit dem Transport beauftragten Unternehmen übergeben wurde oder dem Besteller angezeigt wurde, dass die Ware zur Abholung durch ihn in unserem Werk bereitsteht.
5. Lieferungen erfolgen stets ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung am Werksort und der Anzeige der Abholbereitschaft an den Besteller auf diesen über.
Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller mit der Übergabe der Ware an das mit dem Transport beauftragte Unternehmen über.
Dies gilt auch dann, wenn und soweit wir zu Teillieferungen gegenüber dem Besteller berechtigt sind.
6. Bei einer vereinbarten Lieferung auf Abruf ist der Besteller zur Abnahme der Ware innerhalb von 14 Werktagen, nachdem wir die Abrufbereitschaft mitgeteilt haben, ansonsten spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Abruffrist verpflichtet.
7. Erfolgt keine fristgerechte Abnahme der Ware durch den Besteller, sind wir berechtigt, die Ware in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonst sicherer Weise auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers zu hinterlegen.
8. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer oder den Besteller, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
9. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
10. Die Rechte des Bestellers gem. Ziffer VII und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
VI. Mängel, Gewährleistung und Verjährung
1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Produktbeschreibungen, Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, technische Angaben und sonstige technischen Daten zählen nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn und soweit sie durch uns ausdrücklich und verbindlich in der Auftragsbestätigung bestätigt worden sind.
2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
3. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Abholung, Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die unverzügliche Untersuchung der Ware nach der Abholung oder Ablieferung durch uns oder durch das mit dem Transport beauftragte Unternehmen und unterbleibt aus diesem Grund die unverzügliche Anzeige eines bei pflichtgemäßer Untersuchung erkennbaren Mangels, gilt die Ware als genehmigt. Die Ware gilt auch als genehmigt, wenn sich ein Mangel später zeigt und der Besteller die unverzügliche Anzeige des Mangels unterlässt. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer VII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abholung durch den Besteller oder Ablieferung durch uns oder ein von uns beauftragtes Transportunternehmen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
12. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
VII. Haftung
1. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und nach den Umständen des Vertragsschlusses vertrauen durfte. Hierunter fallen insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Bestellers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschieden oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftgesetz.
VIII. Sicherungsrechte
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller, die mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen und die sich aus einer laufenden Geschäftsverbindung ergeben, vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen gegen den Besteller von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt worden ist.
2. Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und zu verarbeiten. Wir werden die Ermächtigung nur in dem Fall widerrufen, dass der Besteller seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware, die ihm als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
4. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware vor oder nach der Verarbeitung weiterveräußert oder ob die Vorbehaltsware mit beweglichen oder unbeweglichen Sachen verbunden oder vermischt worden ist, an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach der Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, weiterveräußert oder wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Sachen verbunden oder vermischt, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen bis zum Widerruf der Einziehungsermächtigung durch uns berechtigt. Wir werden die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen und von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Vertragspflichten – insbesondere Zahlungsverpflichtungen -, auch gegenüber Dritten, ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
5. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteil an dem Miteigentum entspricht.
6. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dieses gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Bestellers sind wir berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Übersteigt der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
IX. Datenschutz
Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen des Vertragsschlusses personenbezogene Daten nur in dem Umfang erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, der nötig ist, um die Vertragsverhältnisse einzugehen, ggf. zu ändern und durchzuführen. Eine Weitergabe der gespeicherten Daten erfolgt nur im gesetzlich zulässigen Rahmen. Ferner weisen wir darauf hin, dass wir Mitglied einer Schutzgemeinschaft für Warenkreditgeber sind, der verschiedene Unternehmen der Bau-, Metall-, Chemie- und Befestigungstechnik angehören. Insoweit sind wir berechtigt, auf den Besteller bezogene Daten zu speichern und der Schutzgemeinschaft für Warenkreditgeber, bei der wir Mitglied sind, zu übermitteln. Die weiteren Einzelheiten regelt die von uns bereitgestellte Datenschutzerklärung sowie die datenschutzrechtlichen Hinweise. Die vorgenannten Dokumente liegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Anlagen bei; insoweit wird ausdrücklich hierauf verwiesen.
X. Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtswahl
1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Oldenburg (Oldb.).
2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle unmittelbaren und mittelbaren Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller und für alle Streitigkeiten die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zu dem Besteller entstehen, ist Oldenburg (Oldb).
3. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand: Oktober 2020
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Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, sich für die Beilegung ihrer Streitigkeiten an [Name, Anschrift, Webseite der Schlichtungsstelle] zu wenden. Wir sind verpflichtet, an Verfahren zur Streitbeilegung vor dieser Stelle teilzunehmen. Wir werden an einem solchen Verfahren teilnehmen.